KIRCHENMUSIK

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Satzung

Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Satzung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 3. November 2008,
ergänzt auf den Mitgliederversammlungen am 24. Oktober 2011 und 8. November 2021

§ 1 Grundlagen und Ziele des Verbandes

  1. Der Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (nachfolgend kurz: Verband) ist ein freiwilliger Zusammenschluss evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchen­musiker im Bereich der EKM. Er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Verband trägt den Namen "Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland – Landesverband in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland".
  3. Der Verband ist im Zentralrat des VEM mit einer Stimme vertreten.
  4. Der Verband hat Sitz und Stimme in der Kammer für Kirchenmusik der EKM und hält Kontakt zum Kirchenchorwerk und zum Posaunenwerk.
  5. Der Verband hat folgende Aufgaben:
    • Weiterbildung
    • Bildung von Arbeitsgruppen für spezielle Aufgaben
    • Weitergabe von Informationen an die Mitglieder
    • Beratung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Fragen der Anstellung und des Dienstes
    • Vermittlung bei sachlichen oder personellen Schwierigkeiten in Zusammenwirken mit der zuständigen MAV
    • Vertretung der Mitglieder im Zentralrat des VEM
       

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband zählt zu den Werken und Verbänden im Bereich der EKM.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Verwendung von Mitteln des Verbandes ist an seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Verbandsmitglieder haben weder bei ihrem Austritt noch bei der Auflösung des Verbandes ein Anrecht am Verbandsvermögen. Bei Auflösung des Verbandes geht das Vermögen in die Landeskirche (EKM) über.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können Personen erwerben, die haupt- oder nebenberuflich sowie ehrenamtlich kirchenmusikalisch im Bereich der EKM tätig sind. Darüber hinaus können Studierende, Ruheständler und Einzelpersonen, welche die Kirchenmusik fördern möchten, Mitglied sein.
  2. Der Beitritt muss schriftlich beim Landesverband erklärt werden.
  3. Mitglieder, die aus dem Dienst ausscheiden, in den Ruhestand treten oder aus dem Bereich der EKM verziehen, bleiben im Landesverband, sofern sie nicht schriftlich ihren Austritt erklären.
  4. Zur Durchführung der Arbeit des Verbandes bezahlen die Mitglieder regelmäßige Jahresbeiträge, deren Höhe von der Vollversammlung festgelegt wird. Der Verbandsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres an den Verband zu zahlen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss – dieser erfolgt durch Beschluss des Verbandsrates, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Ansehen und den Zielen des Verbandes geschadet hat.

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind 

  • der Verbandsrat mit dem geschäftsführenden Vorstand
  • die Mitgliedervollversammlung

§ 5 Verbandsrat

  1. Die Mitglieder des Verbandsrates werden durch die Mitgliedervollversammlung gewählt. Diese Wahl kann auch per Briefwahl durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
    Näheres regelt § 6a.
     
  2. Dem Verbandsrat gehören an
    • die/der Vorsitzende oder die Vorsitzenden
    • die/der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden
    • bis zu 7 weitere Mitglieder
      Dabei sollen die Regionen der EKM ausreichend Berücksichtigung finden.
       
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus den Vorsitzenden und deren Stellvertretern. Der geschäftsführende Vorstand beruft den Verbandsrat und die Vollversammlung ein und leitet diese Gremien.

    Der geschäftsführende Vorstand bestimmt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden zur/zum geschäftsführenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung kann innerhalb einer Amtsperiode wechseln. Der geschäftsführende Vorstand veranlasst die Kassenprüfung und erteilt ggf. Entlastung. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz im Zentrum für Kirchenmusik.

    Die/der geschäftsführende Vorsitzende vertritt den Verband gegenüber den Körperschaften in der EKM und dem Zentralverband.
     
  4. Der Verbandsrat steht den Vorsitzenden für regelmäßige Beratungen zur Verfügung, führt die laufenden Geschäfte selbstständig und ist nach Ablauf der Wahlperiode der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
     
  5. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands und der übrigen Mitglieder des Verbandsrates beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung des Vorstandes im Amt.
     
  6. Der Verbandsrat kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

     

§ 6 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Verbandes. Sie tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Der Verbandsrat entscheidet in welcher Form (in Präsenz oder digital) die Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Bei der Wahl der Tagungsorte sollte auf die territoriale Ausgewogenheit im Gesamtbereich der EKM geachtet werden. Die/der geschäftsführende Vorsitzende lädt alle Mitglieder des Verbandes direkt und rechtzeitig ein.
  2. Die Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt.
  3. Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Leitungsorgan des Verbandes.

    Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der/des Vorsitzenden und des Verbandsrates
    • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Verbandsrat der Vollversammlung zur Entscheidung zuweist
    • Sachdiskussion über die Arbeit des Verbandes
    • Wahl des/der Vorsitzenden und der Stellvertreter
    • Wahl des Verbandsrates
      Briefwahl ist nach fristgerechter Antragstellung (4 Wochen vor Wahltermin) möglich.

§ 6a Digitale Mitgliedervollversammlung

  1. Die Mitgliedervollversammlung kann auch in digitaler Form stattfinden (Online-Meeting/Videokonferenz).
    Sie setzt sich aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
  2. Der Verbandsrat definiert die Regularien der digitalen Mitgliedervollversammlung.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

  1. Satzungsänderungen beschließt die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann durch die Vollversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
    Eine digitale Mitgliedervollversammlung über die Auflösung des Verbandes ist unzuzlässig.
  3. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Verbandes müssen der/dem geschäftsführenden Vorsitzenden bis spätestens 4 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich vorliegen. Liegen solche Anträge vor, müssen sie den Verbandsmitgliedern in der Einladung zur Vollversammlung in der Tagesordnung benannt werden.

§ 8 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ergänzt die Satzung des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der evangelischen Kirche in Mitteldeutrschland
    vom 1. Januar 2009 mit den Ergänzungen vom 24. Oktober 2011.